TEMPO - Biodiversität und Bebauung auf Zeit

(8) Freizeitmeile Oldenburg: Rechtliche Aspekte

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Abb. 11. Geplante Bebauung nach 10 Jahren für die Szenarien Dyn 1 (oben) und Dyn 2 (unten) (Details auf der übernächsten Seite).

Das Planungsgebiet „Freizeitmeile“ ist im Flächennutzungsplan als „Sondergebiet Freizeitnutzung“ ausgewiesen. Es liegt eine Rahmenplanung für das Gebiet vor, jedoch keine rechtliche Absicherung durch einen Bebauungsplan. Somit liegt die Fläche planungsrechtlich im Außenbereich. Die vorgesehenen Nutzungen für das Gelände sind keine nach § 35 BauGB privilegierten Vorhaben, so dass ihre Zulässigkeit davon abhängig zu machen ist, ob ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange beeinträchtigt.

Es bietet sich an, jedes einzelne Vorhaben mit einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan abzusichern. Diese Lösung wird auch von der Stadt Oldenburg favorisiert, da die künftige Nutzung der Flächen noch ungewiss ist und auch Realisierungen in Teilabschnitten in unterschiedlichen Zeiträumen möglich sein sollen. Mit einem solchen Vorgehen steigt jedoch die Gefahr, das Konzept der rotierenden zeitlich limitierten Nutzungen auf der Gesamtfläche nicht umsetzen zu können. Die einzelnen Vorhaben drohen, zu verinseln. Dem kann nur über die Festsetzung einer verbindlichen Rahmenplanung begegnet werden.

Da es sich bei den Modellflächen um ein Pilotvorhaben anwendungsbezogener Forschung handelt, kann ein Ausnahmetatbestand vorliegen, so dass im Fall der Ansiedlung besonderes schützenswerter Arten diese keinen Bestandsschutz genießen.

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