TEMPO - Biodiversität und Bebauung auf Zeit

(7) Exkurs: Planungsrechtliche Aspekte III - Naturschutzrecht

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Im Rahmen baulicher Entwicklung sind die Vorschriften der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 18 ff. BNatSchG) zu beachten. Das gilt auch für zeitlich limitierte Nutzungen, wie sie mit dem Ansatz „Bauen auf Zeit“ verfolgt werden. Sofern eine Fläche bereits baulich genutzt worden ist, besteht jedoch keine Kompensationspflicht. Sie kann ebenfalls entfallen, sofern der Eingriff nicht mit erheblichen Folgen verbunden sind.

Die Kompensation selbst, also die Aufwertung von Flächen durch Naturschutzmaßnahmen, ist gegenüber früher Regelungen flexibilisiert worden. Eine enge zeitliche, räumliche und funktionale Kopplung von Eingriff und Ausgleich wurde praktisch aufgegeben. Damit ist der Ausgleich von Eingriffen nicht nur für Vorhabensträger vereinfacht wurden. Auch für Kommunen ergeben sich größere Spielräume, stadtökologische Maßnahmen sinnvoll umzusetzen. In der Praxis haben sich vor allem Ökokonten und Flächenpools durchgesetzt.

Nicht ausgeschlossen wird, dass bisher baulich genutzte, aber brach gefallende Flächen als Kompensationsflächen eingesetzt werden können. Sollen sie planungsrechtlich gesichert werden, ergibt sich für die Umsetzung des TEMPO Konzepts ein Problem: Das Überführungen solcher „Ausgleichsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft“ wieder zurück in eine bauliche Nutzung ist nur über einen neuen Bebauungsplan möglich. Dem kann allerdings über die Vorschriften des § 9 BauGB (Bauen auf Zeit) entgegengewirkt werden.

Ist die Kommune Besitzerin der Fläche oder hat zumindest ein langfristig gesichertes Nutzungsrecht an ihr und wird zugleich auf eine planerische Festsetzung als Ausgleichsflächen verzichtet, so ist eine Rotation von Nutzungen auf der Fläche grundsätzlich möglich. Allerdings bewirkt ein solches Vorgehen eine potenzielle Problematik: Nach der naturräumlichen Entwicklung werden die Flächen wieder einer baulichen Nutzung zugeführt. Aus dem Blickwinkel von Natur und Landschaft bedeutet dies eine deutliche Abwertung. Der Gebiets- und Artenschutz greift in solchen Fällen und muss Berücksichtigung finden. Hier sind insbesondere die Europäische Vogelschutzrichtlinie und der Anhang IV der Europäischen Flora-Fauna-Habitatrichtliche zu beachten. Haben sich entsprechend geschützte Arten angesiedelt, ist eine Rotation nur zulässig, wenn bestimmte Ausnahmetatbestände vorliegen, also einzelfallabhängig.

Generell ist festzuhalten, dass die Umsetzung des Konzeptes von „Bauen und Natur auf Zeit“ gerade durch den Artenschutz Restriktionen erfahren kann, die eine weitere Verfolgung der Strategie verhindern können.

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