TEMPO - Biodiversität und Bebauung auf Zeit

(6) Exkurs: Planungsrechtliche Aspekte II - Baurecht

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Das öffentliche Baurecht bietet eine Reihe potenzieller Steuerungsmöglichkeiten für „Bauen auf Zeit“.

Bauen auf Zeit (§§ 5, 9 BauGB). Es kann ein Bebauungsplan festgesetzt werden, der für einen bestimmten Zeitraum zulässig ist oder ab dem Eintritt bestimmter Umstände unzulässig wird. Dabei müssen die Folgenutzungen jedoch bereits festgesetzt werden (dies können naturnahe Nutzungen sein). Zudem müssen solche Regelungen auch besonders begründet werden, was die praktische Umsetzung erschwert.

Vorhabens- und Erschließungspläne. Die Kommune entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen sie einem bestimmten Vorhaben zustimmt. Der Impuls für das Vorhaben kann von einem Investor kommen oder von der Kommune selbst, etwa im Rahmen von Wettbewerben und Ausschreibungen. Die Festsetzung zeitlicher Befristungen ist ohne Weiteres möglich, der Spielraum für die Verwirklichung kommunaler planerischer Strategien ist daher gegenüber den anderen Instrumenten wesentlich größer. Da die Festlegungen vorhabensbezogen sind, können Rahmenbedingungen jedoch nicht festgelegt werden. Damit steigt die Gefahr einer „Verinselung“ der einzelnen Vorhaben, das Konzept der zeitlich limitierten Nutzung würde nicht koordiniert auf der Gesamtfläche durchgeführt. Auch ist die Festlegung aufeinanderfolgender Nutzungen vermutlich in der Praxis schwer umsetzbar.

Bebauungsplan und Baugenehmigungen. Das Nutzungsspektrum kann sehr genau festgelegt werden. Zeitliche Befristung ist grundsätzlich möglich, in der Praxis jedoch schwierig umzusetzen. Eine planerische Steuerung wechselnder Nutzungen ist nicht möglich, da der Grundstückseigentümer über Art und Dauer der Nutzung innerhalb des erlaubten Nutzungsspektrums bestimmt.

§ 34 BauGB unbeplanter Innenbereich (wenn kein Bebauungsplan vorliegt). Flexibel und wenig zeitaufwändig, jedoch ist keine verbindliche Festlegung von sonstigen Nutzungen möglich. Daher wenig geeignet als Planungs- und Umsetzungsinstrument für den Ansatz „Bauen auf Zeit“.

§ 35 BauGB Außenbereich (wenn kein Bebauungsplan vorliegt und es kein unbeplanter Innenbereich ist). Auf solchen Flächen ist eine Bebauung grundsätzlich nicht erwünscht, deswegen werden sie auch für eine Bebauung auf Zeit nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ausnahmen bilden „privilegierte Vorhaben“ und solche, die keine öffentlichen Belange beeinträchtigen.


Es wird deutlich, dass mit dem bestehenden planungsrechtlichen Instrumentarium der konzeptionelle Ansatz „Bauen auf Zeit“ umsetzbar ist. Es kann jedoch keine grundsätzliche Empfehlung für ein bestimmtes Instrument geben, da jedes gewisse Nachteile aufweist. Die Auswahl muss im Einzelfall vor dem Hintergrund der individuellen Rahmenbedingungen getroffen werden.

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